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  <title>Satzung</title>
  <link>www.hundeverband-deutschland.de</link>
  <description>Feed Satzung</description>
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  <copyright>www.hundeverband-deutschland.de</copyright>
  <pubDate>Tue, 13 Jan 2026 10:29:55 +0200</pubDate>
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        <title>Satzung - 1</title>
        <description><![CDATA[Satzung Die Satzung bezeichnet die schriftlich niedergelegte Grundordnung eines rechtlichen Zusammenschlusses. Satzung derDelegierten Commission – Hundeverband f&uuml;r Deutschland e.V. (Fassung vom 02/2008) &sect; 1 Name, Sitz, Gesch&auml;ftsjahr Der Verband f&uuml;hrt den Namen „Delegierten Commission – Hundeverband f&uuml;r Deutschland“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und f&uuml;hrt dann den Zusatz "e.V.". Der Verband hat seinen Sitz in Berlin. Das Gesch&auml;ftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr. &sect; 2 Der Zweck und Ziele des Verbandes Der Verband baut auf die Ziele, Ideale und Arbeit der am 26.04.1879 in Hannover gegr&uuml;ndeten,und von den Nationalsozialisten aufgel&ouml;sten, Delegierten Commission auf. Die Grundlagen dieses ersten deutschen Kynologischen Dachverbandes von 1879 sind somit auch Bestandteil unserer Bestrebungen. Insoweit sieht sich der Verband als mittelbarer Nachfolger der zwangsweise aufgel&ouml;sten Delegierten Commission von 1879 aus Hannover. Hier insbesondere auch die Bestrebungen der ersten Delegierten Commission von 1879, die zur ersten Gr&uuml;ndung der Federation Cynologique Internationale (FCI) am 22.05.1911 in Paris f&uuml;hrte.Das Ziel ist also: Die F&ouml;rderung einer verantwortungsvollen und seri&ouml;sen Rassehundezucht,aus Leidenschaft und Liebe zum Hund. Mit dem Hauptaugenmerk auf das Wohl des Hundes, seiner Gesundheit, seines Wesens unterBer&uuml;cksichtigung und F&ouml;rderung der jeweiligen Rassen und ihrer Leistungsf&auml;higkeit,bei Beachtung der modernen Erkenntnisse der Medizin und Forschung. Dies in &Uuml;bereinsstimmung zu dem Artikel 2 der Statuten der FCI. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Ma&szlig;nahmen und Aktivit&auml;ten verwirklicht:Die angeschlossenen Vereine und Z&uuml;chter umfassend zu allen Fragen der Hundehaltung, Hundezucht zu informieren, auszubilden und zu schulen. Aufbauend auf den neusten Erkenntnissen der Medizin, Genetik, Erb- und Verhaltenslehre. Die umfassende und unnachgiebige Kontrolle der Einhaltung der FCI-Standards und Zuchtregeln bei den angeschlossenen Vereinen und Z&uuml;chtern. Erstellen einer Zucht-, Zuchtwart-, Zuchtrichter-Ordnung, die auf den Mindestanforderungen der FCI und des VDH aufbaut, jedoch in der Konzentration auf das Wohl des Tieres, aufbauend auf modernen wissenschaftlichen Erkenntnissen, diese Regelungen zum bestm&ouml;glichen Ergebnis im Sinne der einzelnen Rassen, ausbaut. Das Durchsetzen und die Kontrolle der Einhaltung der Zuchtordnung bei den angeschlossenen Vereinen und Z&uuml;chtern, welche sich durch ihre Mitgliedschaft dieser Ordnung unterstellen. Die Ausbildung von Z&uuml;chtern, Zuchtwarten, Zucht- und K&ouml;rrichtern. Das F&uuml;hren des deutschen Hundestammbuches f&uuml;r verbandskonform gez&uuml;chtete Hunde. Die Ausstellung von Ahnentafeln f&uuml;r verbandskonform, von angeschlossenen Vereinen und Z&uuml;chtern, gez&uuml;chteten Hunden, die in das Hundestammbuch eingetragen werden. Veranstaltungen, Informationsschriften und &Ouml;ffentlichkeitsarbeit. Durch Ausstellungen und Zuchtschauen, die &uuml;ber den Stand der Hundezucht informieren und auch den Welpen- und Hundek&auml;ufer einbeziehen. So wird auch die Kontrolle der Zuchtergebnisse auf eine breitere Grundlage gestellt. Die Aufnahme jedes Hundehalters in den Verband, der die Ziele und Ideale des Verbandes akzeptiert. Um so zu einer Verbesserung des Wissens- und Kenntnisstands, einem besseren Verst&auml;ndnis der Beziehung zwischen Mensch und Hund, einer besseren Einbindung des Hundehalters in das Alltagsleben, beitragen zu k&ouml;nnen. Unterst&uuml;tzung und Unterrichtung in Bezug auf sportliche Bet&auml;tigungen, Ausbildungen und Arbeiten mit dem Partner Hund in einer intakten Mensch – Hund-Beziehung. Informationen und Hilfe zu Rechts-, Vertrags-, Gesetzes-, Haltungs-, Gesundheits-, Zuchtfragen zur Verf&uuml;gung stellen. Auch ist der Verband, Ansprechpartner f&uuml;r Beh&ouml;rden. Bestrebungen zur Mitgliedschaft, Kooperation und vertrauensvoller Zusammenarbeit mit der FCI. Kooperation und Zusammenarbeit mit dem Verband f&uuml;r das deutsche Hundewesen (VDH) in allen Belangen um den Hund, seiner rassereinen gesunden Zucht und Haltung. F&uuml;r den Fall der Aufnahme unterwerfen sich der Verband und seine Mitglieder der Satzung der FCI und seiner Ordnungen in der jeweils geltenden Fassung. Entsprechendes gilt hinsichtlich der von der F.C.I. vorgeschriebenen Regelungen. &sect; 3 Selbstlosigkeit des Verbandes Der Verband ist selbstlos t&auml;tig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins d&uuml;rfen nur f&uuml;r die satzungsm&auml;&szlig;igen Zwecke verwendet werden. &Uuml;bersch&uuml;sse aus einer Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung d&uuml;rfen ausschlie&szlig;lich f&uuml;r satzungsgem&auml;&szlig;e Zwecke verwendet werden. Sie d&uuml;rfen nicht an Mitglieder ausgesch&uuml;ttet werden; diese d&uuml;rfen auch keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten, die nicht als angemessene Gegenleistung f&uuml;r besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind. Die gesamte T&auml;tigkeit ist gemeinn&uuml;tzig im Sinne der Gemeinn&uuml;tzigkeitsverordnung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig hohe Verg&uuml;tungen beg&uuml;nstigt werden. Alle Inhaber von Vorstands&auml;mtern sind ehrenamtlich t&auml;tig. Die f&uuml;r die im Sinne des Vereins entstandenen Kosten, Barauslagen, Reisekosten und sonstige Spesen k&ouml;nnen jedoch in tats&auml;chlich anfallender H&ouml;he erstattet werden. Der Verband kann f&uuml;r arbeitsintensive Verbandst&auml;tigkeiten die au&szlig;erhalb des Vorstands geleistet werden, eine Aufwandsentsch&auml;digung zahlen. Bei diesen Entsch&auml;digungen, und auch bei der sonstigen Besch&auml;ftigung von Mitarbeitern, ist streng auf eine Verg&uuml;tung innerhalb der orts&uuml;blichen und tariflichen Verg&uuml;tungen zu achten. Jeder Beschluss &uuml;ber die &Auml;nderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zust&auml;ndigen Finanzamt vorzulegen um die Gef&auml;hrdung der Gemeinn&uuml;tzigkeit zu verhindern. &sect; 4 Erwerb der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft des Verbandes k&ouml;nnen nat&uuml;rliche und juristische Personen erwerben, die sich bereit erkl&auml;ren, die Vereinszwecke und -ziele zu unterst&uuml;tzen. Nat&uuml;rliche Personen m&uuml;ssen vollj&auml;hrig sein. Der Verein bietet vier Arten der Mitgliedschaft an.Die normale Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft richtet sich an Z&uuml;chter. Diese m&uuml;ssen sich den Zielen der Satzung und auch der Zuchtordnung unterwerfen, ein Versto&szlig; gegen die Zuchtordnung kann Verbandsausschluss nach sich ziehen. Mitglieder sind mit vollen Rechten und Pflichten im Sinne dieser Satzung und des Vereinsrechts ausgestattet. Die Mitgliedschaft kann schriftlich und Online beantragt werden. &Uuml;ber den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist Widerspruch m&ouml;glich. Der Widerspruch ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ablehnung schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die n&auml;chste Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit endg&uuml;ltig &uuml;ber den AufnahmeantragF&ouml;rdermitgliedschaft f&uuml;r Hundehalter und Hundefreunde. F&ouml;rdermitglieder entrichten einen Jahresf&ouml;rderbeitrag. F&ouml;rdermitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht, k&ouml;nnen an dieser jedoch teilnehmen. Die F&ouml;rdermitgliedschaft kann schriftlich oder auch per Internet beantragt werden.Die Vereinsmitgliedschaft. Diese erm&ouml;glicht den Vereinen und Firmen, die Zugeh&ouml;rigkeit zum Verband &ouml;ffentlich kenntlich zu machen und den Zugang zu den Leistungen des Verbandes. Auch die Vereinsmitglieder m&uuml;ssen sich den Zielen und Zweck des Verbandes gem&auml;&szlig; dieser Satzung unterwerfen. Die Mitgliedschaft kann schriftlich und Online beantragt werden. &Uuml;ber den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist Widerspruch m&ouml;glich. Der Widerspruch ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ablehnung schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die n&auml;chste Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit endg&uuml;ltig &uuml;ber den Aufnahmeantrag. Die Z&uuml;chter, welche Mitglieder des beitretenden Vereins sind, ben&ouml;tigen jedoch zur Inanspruchnahme der Eintragung in das Zuchtbuch des Verbandes und f&uuml;r die Ausfertigung von Ahnentafeln eine selbstst&auml;ndige Mitgliedschaft im Verband. Nur so kann eine wirksame Zuchtkontrolle und Einhaltung der Zuchtordnung erfolgen.Zu den Mitgliedsarten a. und b. bietet der Verein noch eine verg&uuml;nstigte Familienmitgliedschaft an. Diese soll Familienmitgliedern des Mitglieds einen g&uuml;nstigen Zugang zum Verband erm&ouml;glichen. Familienmitglieder haben bei einer Mitgliedsversammlung nur Teilnahmerecht, kein Antrags-, Stimm-, Rede-, oder Wahlrecht.Im &Uuml;brigen haben die Mitglieder gleiche Rechte und Zugang zu den Leistungen des Verbandes.Mitgliedern und Nichtmitgliedern, die sich besondere Verdienste um den Verein oder seine Aufgaben erworben haben, kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Mit Ausnahme der Beitragspflicht (&sect; 5 Absatz 2) sind Ehrenmitglieder den &uuml;brigen Mitgliedern gleichgestellt. Der Austritt bei allen Mitgliedsarten ist nur zum Ende des Gesch&auml;ftsjahres m&ouml;glich. Er erfolgt durch schriftliche Erkl&auml;rung gegen&uuml;ber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. Wenn ein Mitglied, Vereinsmitglied, F&ouml;rdermitglied oder Familienmiitglied,gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer versto&szlig;en hat,dem Verein geschadet oder sich unsportlich, ehrenr&uuml;hrig verhalten hat,trotz Mahnung mit dem Beitrag mehr als 3 Monate im R&uuml;ckstand bleibt,so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschlie&szlig;ungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, &uuml;ber die die n&auml;chste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung ist die Mitgliedschaft ausgesetzt. Ein weiteres Verwenden von Logo, Name oder Formularen des Verbands ist dem Mitglied bis zur Entscheidung untersagt. &sect; 5 Mitgliedsbeitr&auml;ge Von den allen Mitgliedern werden Beitr&auml;ge erhoben. Die H&ouml;he des Jahresbeitrages und dessen F&auml;lligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Bei Beendigung der Mitgliedschaft w&auml;hrend des laufenden Kalenderjahres besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des Jahresbeitrages. &sect; 6 Organe des Vereins Die Organe des Vereines sind:die Mitgliederversammlungder Beiratder Vorstandder Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer &sect; 7 Die Mitgliederversammlung Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom Versammlungsleiter/in – welcher vom Vorstand bestimmt wird - geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, oder benennt der Vorstand keinen Versammlungsleiter aus seiner Mitte, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Die Mitgliederversammlung findet einmal j&auml;hrlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist betr&auml;gt drei Wochen. Bei Mitgliedern die eine Email-Adresse angegeben haben ist auch eine Einladung auf dem Elektronischen Weg m&ouml;glich. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Eine au&szlig;erordentliche Mitgliederversammlung ist ein zuberufen wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen acht Wochen eine au&szlig;erordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gew&uuml;nschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein. Jedes Mitglied kann bis sp&auml;testens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachtr&auml;glich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu erg&auml;nzen. &Uuml;ber die Antr&auml;ge auf Erg&auml;nzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschlie&szlig;t die Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen g&uuml;ltigen Stimmen erforderlich. Satzungs&auml;nderungen, Antr&auml;ge auf &Auml;nderung der Ordnungen des Verbandes, die Aufl&ouml;sung des Verbandes, sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern k&ouml;nnen nur beschlossen werden, wenn diese Antr&auml;ge dem Vorstand zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorgelegt wurden. Die Mitgliedsversammlung ist in der Regel nicht&ouml;ffentlich. Der Vorstand kann jedoch die Einberufung einer &ouml;ffentlichen Mitgliederversammlung beschlie&szlig;en, worauf in der schriftlichen Einladung hinzuweisen ist. Das Protokoll wird vom Protokollf&uuml;hrer gef&uuml;hrt. Dieser wird auf der Mitgliederversammlung vom Versammlungsleiter berufen Jede ordnungsgem&auml;&szlig; einberufene Mitgliederversammlung ist unabh&auml;ngig von der Zahl der Erschienenen beschlussf&auml;hig. Beschl&uuml;sse werden in der Regel offen durch Handheben getroffen. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgef&uuml;hrt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschlie&szlig;t. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschl&uuml;sse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen g&uuml;ltigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. F&uuml;r eine Satzungs&auml;nderung, einen Beschluss &uuml;ber die Aufl&ouml;sung des Vereins, oder eine von Mitgliedern beantragte &Auml;nderung einer der Ordnungen des Verbands, ist jedoch eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. F&uuml;r Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen g&uuml;ltigen Stimmen erreicht findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden h&ouml;chsten Stimmenzahlen erreicht haben. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Eine Bevollm&auml;chtigung, &Uuml;bertragung oder Aus&uuml;bung des Stimmrechts f&uuml;r ein anderes Mitglied ist nicht zul&auml;ssig. Mitgliederstimmen sind nur selbst pers&ouml;nlich abgegeben g&uuml;ltig. &Uuml;ber die Beschl&uuml;sse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollf&uuml;hrer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollf&uuml;hrers, die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Dem Protokoll ist eine Teilnehmerliste beizuf&uuml;gen. Bei Satzungs&auml;nderungen ist die zu &auml;ndernde Bestimmung anzugeben. Die Mitglieder k&ouml;nnen das Protokoll der Mitgliederversammlung in der Gesch&auml;ftsstelle einsehen. Ferner k&ouml;nnen die Mitglieder eine Ausfertigung des Protokolls in elektronischer Form oder - gegen Erstattung der Portokosten - auf dem Postwege anfordern. &sect; 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Verbandsorgan ist grunds&auml;tzlich f&uuml;r alle Aufgaben zust&auml;ndig sofern bestimmte Aufgaben gem&auml;&szlig; dieser Satzung nicht einem anderen Verbandsorgan &uuml;bertragen wurden. Die Mitgliederversammlung w&auml;hlt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abw&auml;hlen. Hierzu ben&ouml;tigt sie in Abweichung von &sect; 7 Absatz 10 die Dreiviertel-Mehrheit der Stimmen. Der Vorstand/Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer hat der Mitgliederversammlung einen Bericht &uuml;ber den Stand des Verbandes und seiner Finanzen zu geben. Die Mitgliederversammlung w&auml;hlt aus dem Kreis der Mitglieder eine/n Kassenpr&uuml;fer/in, die/der weder dem Vorstand angeh&ouml;ren und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf, um die Buchf&uuml;hrung einschlie&szlig;lich Jahresabschluss zu pr&uuml;fen und &uuml;ber das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Kassenpr&uuml;fer hat Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines. Die Amtszeit des Kassenpr&uuml;fers betr&auml;gt 2 Jahre. Die Mitgliederversammlung hat &uuml;ber Satzungs&auml;nderungen und die Vereinsaufl&ouml;sung zu beschlie&szlig;en. Die Mitgliederversammlung nimmt den j&auml;hrlich vorzulegenden Gesch&auml;fts- und Kassenbericht des Vorstandes entgegen und beschlie&szlig;t &uuml;ber die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner &uuml;ber die H&ouml;he und F&auml;lligkeit des Jahresbeitrages. Sie kann &uuml;ber weitere Angelegenheiten beschlie&szlig;en, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden. &sect; 9 Der Beirat Der Beirat wird durch die jeweils vom Vorstand oder Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer berufenen Sachgebietsleiter/ innen gebildet. Der Beirat arbeitet dem Vorstand, Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer zu. Der Beirat steht dem Vorstand und Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer beratend zur Seite. Dem Beirat kommt auch eine Funktion in Bezug auf &sect; 10, Abs. 2 zu. &sect; 10 Der Vorstand Vorstand 1. Vorsitzende/r im Sinne des &sect; 26 BGBder/m stellvertretenden Vorsitzenden Der erste Vorsitzende vertritt den Verband sowohl gerichtlich als auch au&szlig;ergerichtlich. Entscheidungen mit Kosten oder absehbaren Risiken von &uuml;ber 1.500,00 &euro; ben&ouml;tigen eine schriftliche Information (die auch elektronisch versandt werden kann) des stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende hat diese zu pr&uuml;fen und auch zu archivieren. Bei Bedenken oder Widerspruch ist zuerst im Rahmen einer Vorstandssitzung an einer Kl&auml;rung zu arbeiten. Im Falle des Scheiterns steht jedem Vorstandsmitglied der Weg zu einer Information und Befragung des Beirates zu. Der Vorstand ist f&uuml;r alle Vereinsangelegenheiten zust&auml;ndig die nicht durch Satzung ausdr&uuml;cklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Die Vorstandmitglieder werden f&uuml;r die Dauer von 5 Jahren gew&auml;hlt und bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied w&auml;hrend der Amtsperiode aus, so ist innerhalb einer Frist von 6 Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Bei R&uuml;cktritt beider Vorstandsmitglieder ist eine Mitgliederversammlung an einem Samstag innerhalb von vier Wochen, bei Einhaltung einer Frist von 14 Tagen, in Berlin einzuberufen. Zur Einberufung ist jedes Beiratsmitglied befugt. Der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende l&auml;dt mindestens einmal im Jahr zu einer Beiratssitzung ein. Diese kann sowohl als pers&ouml;nliches Treffen an einem Ort als auch Online per Forum oder Chat auf der Vereins-Homepage stattfinden. Satzungs&auml;nderungen die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbeh&ouml;rden aus formalen Gr&uuml;nden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungs&auml;nderungen m&uuml;ssen der n&auml;chsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. &sect; 11 Der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer Der Vorstand bestellt einen Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer und erteilt diesem die Vollmacht, die zur Erledigung der ihm &uuml;bertragenen Gesch&auml;fte des Verbandes n&ouml;tig sind. Der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer hat bei den Vorstands-, Beirats-Sitzungen und der Mitgliederversammlung das Recht beratend teilzunehmen. Jedes Mitglied, unabh&auml;ngig von seiner Funktion, des Vereins kann als Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer berufen werden. Der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer muss kein Mitglied des Verbands sein. &sect; 12 Schiedsvereinbarung Alle Mitglieder des Verbandes verpflichten sich, alle eventuellen vereinsrelevanten Streitigkeiten mit Anstand, Achtung vor dem Anderen und gesundem Menschenverstand zu diskutieren und beizulegen. Gelingt dies nicht, so verpflichten sich alle Mitglieder, den Schiedsspruch zu akzeptieren, der von einer zu diesem Zwecke einberufenen Versammlung von Vorstand und Beirat ausgesprochen wird. Bis zum Zustandekommen dieser Versammlung ruht der Streit. &sect; 13 Aufl&ouml;sung des Verbandes und Anfallberechtigung Die Aufl&ouml;sung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in &sect; 7 Absatz 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschlie&szlig;t, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend f&uuml;r den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgel&ouml;st wird oder seine Rechtsf&auml;higkeit verliert. Bei Aufl&ouml;sung des Vereins oder bei Wegfall steuerbeg&uuml;nstigter Zwecke f&auml;llt das Verm&ouml;gen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e.V. (VR 3836 Amtsgericht Bonn), mit der Bestimmung, es unmittelbar und ausschlie&szlig;lich f&uuml;r Belange des Tierschutzes f&uuml;r Hunde zu verwenden.]]></description>
        <link>www.hundeverband-deutschland.de</link>
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        <pubDate>Tue, 13 Jan 2026 10:29:55 +0200</pubDate>
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